Zweites Pflegestärkungsgesetz – Neu ab 2017
Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG) wird den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren zum 01. Januar 2017 einführen. Ab dann gibt es anstelle der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Entscheidend ist nicht der individuelle Bedarf, sondern die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und von Fähigkeiten, diese werden im Zuge der Begutachtung in sechs Bereichen erhoben
- Mobilität
- Koknitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit Krankheit
- Gestaltung des Alltagslebens
Damit werden auch Menschen mit Kognitiven Beeinträchtigungen, z. B. demenziellen Erkrankungen, vom neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst. Bisherige Sonderregelungen für diesen Personenkreis entfallen. Hauswirtschaftlicher Hilfebedarf und außerhäusliche Aktivitäten werden in Modulen berücksichtigt.
2017 wird das neue Begutachtungsverfahren umgesetzt. Alle bis 2016 eingstuften Pflegebedürftigen werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetens erhalten einen einfachen Stufensprung (Bsp. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2 usw.) und Pflegebedrüftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen doppelten Stufensprung (Bsp. von Pflgestufe eins in Pflegegrad 3 usw.)
Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
ohne eingeschränkte Altagskompetenz | mit eingeschränkter Altagskompetenz |
|
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Pflegestufe 0 | Pflegegrad 2 | |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 Härtefall | Pflegegrad 5 | Pflegegrad 5 |